Die Probezeit musste zur Dauer des befristeten Vertrags passen
In einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis waren vier Monate Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart. Das Gericht prüfte, ob diese Dauer zur Befristung und zur Tätigkeit passte.

Es gibt keinen festen Prozentsatz
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass es keinen allgemeinen Regelwert gibt, nach dem die Probezeit einen bestimmten Prozentsatz der Befristung ausmachen darf.
Dauer und Tätigkeit mussten zusammen betrachtet werden
Entscheidend waren die erwartete Vertragsdauer und die Art der Tätigkeit. Im konkreten Fall berücksichtigte das Gericht einen detaillierten Einarbeitungsplan von insgesamt 16 Wochen.
Fragen vor der Unterschrift
Bei einem befristeten Vertrag sollten Probezeit und Kündigungsmöglichkeiten gemeinsam gelesen werden.
- Wie lange ist der Vertrag befristet?
- Wie lang ist die Probezeit und warum?
- Welche Kündigungsfrist gilt während und nach der Probezeit?
- Ist eine ordentliche Kündigung des befristeten Vertrags überhaupt vereinbart?
Die Probezeit ist keine isolierte Zahl. Bei einer Befristung kommt es darauf an, wie sie zur Vertragsdauer und zur konkreten Tätigkeit passt.
Dieser Fall betrifft deutsches Recht und dient der allgemeinen Information, nicht der Rechtsberatung. Das Ergebnis hing vom konkreten Vertrag und Sachverhalt ab.